Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder ein Erststudium können lediglich bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ein Werbungskostenabzug ist nur möglich, wenn die Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet; in allen anderen Fällen kommt der Abzug als Werbungskosten nicht in Betracht (vgl. § 9 Abs. 6 EStG). Die Beschränkung gilt nur für die erste Berufsausbildung; die Aufwendungen für eine zweite oder weitere Ausbildung5 können im Rahmen des § 9 Abs. 1 EStG unbeschränkt als (vorweggenommene) Werbungskosten angesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof hält diese Abzugsbeschränkung für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind auch die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und deshalb als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Aufwendungen dienen der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Durch den Ausschluss vom Werbungskostenabzug wird das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verletzt. Der zulässige (auf 6.000 Euro begrenzte) Sonderausgabenabzug ist insbesondere bei Studenten regelmäßig wirkungslos, weil diese während des Studiums über keine eigenen Einkünfte verfügen und eine Verlagerung in andere Jahre, anders als bei vorweggenommenen Werbungskosten, nicht möglich ist.