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Änderungen bei der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen

Veranstaltungen, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer ausrichtet (z. B. Betriebsaus-flüge, Jubiläumsveranstaltungen, Weihnachtsfeiern), können ggf. zu lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bei den teilnehmenden Mitarbeitern führen. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer hierfür pauschal mit 25 % übernehmen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG).


Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (z. B. Speisen, Getränke, musikalische Darbietungen) bleiben aber grundsätzlich ohne steuerliche Folgen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden und die Zuwendungen je Veranstaltung und Teilnehmer derzeit 110 Euro nicht überschreiten. Ab 2015 soll diese Freigrenze gesetzlich festgeschrieben und auf 150 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) angehoben werden. Übersteigen die zuzuordnenden Kosten diesen Betrag, sind die gesamten Zuwendungen steuerpflichtig.