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Anhebung der Iohnsteuerlichen Grenze für "Aufmerksamkeiten"

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber z. B. regelmäßig Sachleistungen wie Warengutscheine oder Job-Tickets, bleiben diese Zuwendungen nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Wert insgesamt monatlich 44 Euro nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Unabhängig davon gilt für (gelegentliche) Sachzuwendungen, die ein Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt des Kindes) von seinem Arbeitgeber erhält, eine besondere Freigrenze. Der Grenzbetrag für derartige Aufmerksamkeiten (wie z. B. Blumen, Wein, Bücher, CDs/DVDs oder Gutscheine dafür) wird ab 1. Januar 2015 von bisher 40 Euro auf 60 Euro angehoben. Die Freigrenze kann bei mehreren persönlichen Anlässen dementsprechend auch mehrmals im Jahr in Anspruch genommen werden.

Übersteigt der Wert der Sachzuwendung ab 2015 den Betrag von 60 Euro, führt dies regelmäßig in voller Höhe zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Zuwendungen von (Bar-)Geld sind stets - auch bei geringerem Wert - als Arbeitslohn zu behandeln.

Die Regelung gilt auch für Sachzuwendungen, wenn diese im Rahmen eines Dienstjubiläums oder einer Betriebsveranstaltung erfolgen.