Der Bundestag hat am 18.6.2015 das sogenannte Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 18/5256) beschlossen.
Hintergrund: Am 26.6.2013 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2013/34/EU („Bilanzrichtlinie“ oder „Jahresabschlussrichtlinie“) verabschiedet. Die EU-Mitgliedstaaten sind gehalten, die neue Richtlinie bis zum 20.7.2015 in nationales Recht zu transformieren. Gleichzeitig sollen mit dem Gesetzentwurf die bereits für sehr kleine Kapitalgesellschaften mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) eingeführten Erleichterungen der Rechnungslegungsvorgaben auch auf sehr kleine Genossenschaften erstreckt werden.
Die Änderungen am Regierungsentwurf betreffen im Wesentlichen:
· die Vorschriften zur Befreiung von Tochterunternehmen, Personenhandelsgesellschaften und Mutterunternehmen von Vorgaben der Rechnungslegung.
· Zu der im Regierungsentwurf vorgesehenen Ausschüttungssperre für noch nicht vereinnahmte Beteiligungserträge wurden mit Blick auf die phasengleiche Gewinnvereinnahmung Erläuterungen angefügt.
· Zudem ist die Streichung des Unternehmenswahlrechts zur vorgezogenen Anwendung aller neuen Vorschriften in der Übergangsvorschrift im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch, im Publizitätsgesetz sowie in den Einführungsgesetzen zum Aktiengesetz und zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgesehen.
Hinweis: Ebenfalls verabschiedete der Bundestag eine Entschließung, in der die Bundesregierung aufgefordert wird zu prüfen, ob die bei der Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes 2009 zugrunde gelegten Annahmen im Hinblick auf die Dauer des Bezugszeitraums für den Diskontierungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB angepasst werden müssen. Gegebenenfalls solle die Regierung dem Bundestag eine „angemessene Neuregelung“ des § 253 Abs. 2 HGB vorschlagen. Der Gesetzgeber sei gefordert, heißt es in der Entschließung, seine damaligen Annahmen zu überprüfen und gegebenenfalls für Altersversorgungsverpflichtungen der Unternehmen eine angemessene Verlängerung des Bezugszeitraumes für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes vorzusehen. Falls erforderlich, müsse die Verlängerung mit einer Gewinnausschüttungssperre verbunden werden. Dabei könnten die mit dem weiteren Absinken des Durchschnittszinssatzes verbundenen bilanziellen Belastungen von Unternehmen abgemildert werden.