Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2015 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2014 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2015 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig in elektronischer Form nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt zu übermitteln).
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2014 angemeldet und bis zum 10. Februar 2015 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2016 fällige Vorauszahlung für Dezember 2015 angerechnet.
Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zuleisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2015 beim Finanzamt zu stellen.
Eine Dauerfristverlängerung für die Zusammenfassende Meldung ist nicht möglich.
Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abgabenordnung - AO).