In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 24.10.2017 entschiedenen Fall gewährte ein Steuerpflichtiger einem Dritten ein verzinsliches Darlehen. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das lnsolvenzverfahren eröffnet, sodass auch keine Rückzahlung der Darlehenssumme mehr erfolgte. Der Steuerpflichtige meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.
Der Bundesfinanzhof hingegen entschied dazu, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre führt.
Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt aber erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine Rückzahlungen mehr erfolgen. Dafür reicht die Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners i. d. R. nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des lnsolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.
Anmerkung: Diese Entscheidung hat für die Praxis eine erhebliche Bedeutung. Inwieweit die Finanzverwaltung ihre anderweitige Rechtsauffassung nach dieser Entscheidung des BFH damit aufgeben wird, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich sollte nunmehr auch in Altfällen überprüft werden, ob bisher nicht anerkannte Forderungsverluste verfahrensrechtlich noch geltend gemacht werden können. Das ist bei Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung durch Änderungsantrag möglich.
Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder etwa den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Auch in diesem Bereich dürfte jedoch die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen.