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Gesetzlicher Mindestlohn auch bei Minijobs zu beachten

Ab dem 1. Januar 2015 haben Arbeitnehmer regelmäßig Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns durch den Arbeitgeber in Höhe von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Diese neue Regelung hat auch Bedeutung für geringfügige Beschäftigungen (sog. Minijobs):

 

  • Für Arbeitgeber mit gewerblichen geringfügig Beschäftigten gelten (zusätzliche) Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten: Sie müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer geringfügig Beschäftigten innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Arbeitsleistung aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Die Aufzeichnungs- und Dokumentations-pflichten gelten nicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten.

  • Wird aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns der Stundenlohn für geringfügig Beschäftigte angehoben, ist ggf. die Einhaltung der monatlichen 450 EUR-Grenze bzw. der Jahresgrenze von 5.400 EUR zu beachten; eine Überschreitung der Grenze kann dazu führen, dass der Minijobstatus verloren geht (ggf. erfolgt eine Zusammenrechnung mit einer anderen Beschäftigung).

Das hätte zur Folge, dass die Beitragslast in der Sozialversicherung ansteigenkann und die günstige Pauschalversteuerung mit 2 % nicht mehr in Betracht kommt.

Eine eventuelle Reduzierung der Arbeitsstunden der betroffenen Beschäftigten ist z. B. durch eine entsprechende arbeitsvertragliche Änderung zu dokumentieren.

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Mindestlohn von 8,50 Euro den Bruttolohn darstellt, d. h. das Arbeitsentgelt von Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge (des Arbeitnehmers). Schuldet der Arbeitgeber - wie bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - die pauschale Lohnsteuer anzurechnen, d.h., die Übernahme der Abgaben gilt nicht als gezahltes Arbeitsentgelt.

Nicht unter Mindestlohn fallen Vergütungen von Auszubildenden, Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Langzeitarbeitslosen.

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 500.000 EUR geahndet werden.