Die private PKW-Nutzung durch Unternehmer wird einkommensteuerlich als Entnahme und umsatzsteuerlich als unentgeltliche Wertabgabe behandelt. Die Ermittlung kann jeweils nach der "1 %-Methode" oder durch Aufteilung der tatsächlichen Kfz-Kosten anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs erfolgen. In die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage werden nur die Ausgaben einbezogen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben (d. h., insbesondere Kfz-Steuer und Versicherung bleiben unberücksichtigt); bei der 1 %-Methode erfolgt deshalb ein Abschlag von 20 %.
Beispiel:
Listenpreis eines PKW (einschließlich Umsatzsteuer): | 40.000 EUR |
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monatlicher Entnahmewert (netto): 1 % von 40.000 EUR |
| 400,00 EUR |
umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage: 80 % von 400 EUR | 320,00 EUR |
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Umsatzsteuer darauf (19 %) |
| 60,80 EUR |
Entnahmewert pro Monat insgesamt |
| 460,80 EUR |
Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie bei Familienheimfahrten wird regelmäßig ein Teil der Aufwendungen als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe angesehen.
Beispiel:
Entfernung Wohnung - Betriebsstätte 10 km bei durchschnittlich 15 Fahrten im Monat:
0,03 % x 40.000 EUR x 10 km | 120,00 EUR |
abziehbare Entfernungspauschale: 10 km x 0,30 EUR x 15 Tage | ./. 45,00 EUR |
nichtabziehbare Betriebsausgabe (monatlich) | 75,00 EUR |
Umsatzsteuerlich sind die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als unternehmerische Fahrten anzusehen, sodass eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe - wie der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt hat - nicht in Betracht kommt. Soweit ein Teil der Aufwendungen für diese Fahrten als nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt wird, unterliegen sie nicht der Umsatzteuer und führen auch nicht zu einer Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG.