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PKW-Nutzung durch Unternehmer

Die private PKW-Nutzung durch Unternehmer wird einkommensteuerlich als Entnahme und umsatzsteuerlich als unentgeltliche Wertabgabe behandelt. Die Ermittlung kann jeweils nach der "1 %-Methode" oder durch Aufteilung der tatsächlichen Kfz-Kosten anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs erfolgen. In die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage werden nur die Ausgaben einbezogen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben (d. h., insbesondere Kfz-Steuer und Versicherung bleiben unberücksichtigt); bei der 1 %-Methode erfolgt deshalb ein Abschlag von 20 %.

 

Beispiel:

 

Listenpreis eines PKW (einschließlich Umsatzsteuer):

40.000 EUR

 

monatlicher Entnahmewert (netto): 1 % von 40.000 EUR

 

400,00 EUR

umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage: 80 % von 400 EUR

320,00 EUR

 

Umsatzsteuer darauf (19 %)

 

  60,80 EUR

Entnahmewert pro Monat insgesamt

 

460,80 EUR

 

Bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie bei Familienheimfahrten wird regelmäßig ein Teil der Aufwendungen als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe angesehen.

 

Beispiel:

 

Entfernung Wohnung - Betriebsstätte 10 km bei durchschnittlich 15 Fahrten im Monat:

 

0,03 % x 40.000 EUR x 10 km

120,00 EUR

abziehbare Entfernungspauschale: 10 km x 0,30 EUR x 15 Tage

./. 45,00 EUR

nichtabziehbare Betriebsausgabe (monatlich)

75,00 EUR

 

Umsatzsteuerlich sind die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als unternehmerische Fahrten anzusehen, sodass eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe - wie der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt hat - nicht in Betracht kommt. Soweit ein Teil der Aufwendungen für diese Fahrten als nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt wird, unterliegen sie nicht der Umsatzteuer und führen auch nicht zu einer Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG.