Die Kosten für die Aufstellung des Jahresabschlusses dürfen durch Bildung einer Rückstellung bereits in dem Jahr gewinnmindernd berücksichtigt werden, für das der Jahresabschluss aufzustellen ist. Die Rückstellung für die Abschlusskosten ist zulässig, weil es sich bei der Bilanzierung um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt, die wirtschaftlich im abgelaufenen Jahr verursacht ist. Entsprechendes gilt für die Kosten der Jahresabschlussprüfung (z. B. bei größeren GmbHs oder ggf. bei GmbH & Co. KGs).
Davon zu unterscheiden sind Kosten für die Prüfung des Jahresabschlusses, wenn die Prüfung lediglich auf einer gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung beruht. Der Bundesfinanzhof hat daher die Kosten für den Abschlussprüfer noch nicht im abgelaufenen Jahr zum Abzug zugelassen, wenn die Prüfung lediglich aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben war.