Eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen ist die Zwangsläufigkeit der Ausgaben. Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass hierzu auch die Kosten eines Zivilprozesses gehören können, wurde das Gesetz geändert: Prozesskosten können danach ab 2013 nur noch ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (siehe § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Umstritten ist, ob Kosten für einen Scheidungsprozess - die bis 2012 regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden - auch nach der Gesetzesänderung ab 2013 weiterhin geltend gemacht werden können.