Ein Beschäftigungsverhältnis ist regelmäßig dann versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; das ist der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH liegt regelmäßig kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, sondern eine selbständige Tätigkeit und damit Sozialversicherungsfreiheit vor, wenn der Gesellschafter über einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH verfügt, weil er
- zu 50 % oder mehr als 50 % am Stammkapital beteiligt ist
oder
- zu weniger als 50 % beteiligt ist, aber aufgrund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag (z. B. durch eine umfassende Sperrminorität) sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann.
Nach früherer Praxis konnten mitarbeitende Angehörige einer Familien-GmbH auch ohne Kapitalbeteiligung oder sonstigen gesellschaftsrechtlichen Einfluss - allein aufgrund der bloßen Familienzugehörigkeit als "selbständig" beurteilt werden.
Nachdem das Bundessozialgericht dieser Auffassung entgegengetreten ist, kommt es ungeachtet der familiären Verbundenheit - für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung entscheidend auf die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse (z. B. Vereinbarungen im Gesellschafts- oder Anstellungsvertrag) an. Mitarbeitende Angehörige (z. B. Ehepartner, Tochter oder Sohn des Alleingesellschafters einer GmbH) gelten somit grundsätzlich als abhängig sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Dies gilt selbst dann, wenn sie Geschäftsführer sind oder mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet sind, aber alleine keine unternehmens politischen Entscheidungen treffen oder verhindern können. Auch spezielle Branchenkenntnisse oder die persönliche oder wirtschaftliche Dominanz im Unternehmen sind unerheblich. Bei derartigen (familiären) Beschäftigungsverhältnissen ist somit regelmäßig von einer Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung auszugehen. Für Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 4 Jahren, sodass ggf. auch eine rückwirkende Erhebung der Beiträge in Betracht kommt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere für neu begründete Arbeitsverhältnisse im Zweifel ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden kann, um Klarheit über die sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu erhalten.