Für handwerkliche Dienstleistungen in privaten Haushalten kann der Auftraggeber eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 v. H. der Arbeits- und Fahrtkosten, max. 600 Euro pro Haushalt jährlich, in Anspruch nehmen (§ 35a EStG). Da bei Wohnungseigentümergemeinschaften regelmäßig die Gemeinschaft oder ein Verwalter die Dienstleistung - z. B. für Arbeiten an Dach oder Fassade, Gebäude- oder Fußwegreinigung, Heizungsreparaturen oder Gartenarbeiten - in Auftrag gibt, konnten die einzelnen Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum eine Steuerermäßigung bislang nicht erhalten.
Die Finanzverwaltung hat hierzu jetzt ihre Meinung geändert und erkennt eine Steuerermäßigung ab 2006 bei den einzelnen Wohnungseigentümern an. Voraussetzung ist, dass in der Jahresabrechnung die unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt sind und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers an den begünstigten Kosten anhand seines Beteilungsverhältnisses individuell errechnet wurde. Gegebenenfalls ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters zu erbringen.
Diese Steuerermäßigung kommt auch bei Mietern in Betracht, wenn die Nebenkosten entsprechende vom Vermieter gezahlte Aufwendungen enthalten und der Vermieter den Anteil des Mieters in der Jahresabrechnung bescheinigt.