Nach dem derzeit geltenden Erbschaftsteuerrecht ist der Erwerb einer Familienwohnung von Todes wegen durch den Ehepartner oder die Kinder des Erblassers unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit:
- Der Erblasser (z. B. Ehepartner) muss die Wohnung bis zum Erbfall tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben (eine verhinderte Selbstnutzung durch Pflegebedürftigkeit ist unschädlich);
- der Erbe (überlebende Ehepartner) muss die Wohnung nach dem Erbfall für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ebenfalls selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
Bei Nachfolgeüberlegungen besteht häufig das Interesse, die weitere Nutzung der gemeinsamen Familienwohnung durch den überlebenden Ehepartner auch dann sicherzustellen, wenn die Wohnung durch Kinder als Erben übernommen werden soll. Dies kann in der Weise erfolgen, dass dem überlebenden Ehepartner z. B. im Wege einer testamentarischen Verfügung ein lebenslanges (dinglich gesichertes) Wohnrecht eingeräumt wird.
Beispiel:
V verstirbt. Zum Nachlass gehört u. a. ein Einfamilienhaus, das er mit seinem Ehepartner bis zuletzt als Familienwohnung genutzt hat. Durch eine testamentarische Verfügung des V erbt das gemeinsame Kind das Haus; der Ehepartner erhält ein lebenslanges Wohnrecht an der Wohnung.
Wie der Bundesfinanzhof dazu entschieden hat, erfüllt die Zuwendung eines dinglichen Nutzungsrechts nicht die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung der Familienwohnung, da der überlebende Ehepartner lediglich ein Nutzungsrecht und nicht das Eigentum an der Wohnung erhält. Eine weiter gehende Anwendung der Steuerbefreiung auf bloße Nutzungsrechte kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht. Insofern sei es auch unerheblich, dass der Ehepartner die Familienwohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Auf der anderen Seite erwerben die Kinder durch den Erbfall zwar das Eigentum an der Familienwohnung; eine Steuerbefreiung ist aber - mangels Selbstnutzung - ebenfalls nicht möglich.