Für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder stehen optional 2 Verfahren zur Verfügung. Die beitragsabführende Stelle, bei Selbstzahlern die Pflegekasse, entscheidet, welches Verfahren sie anwendet.
Es besteht bis zum 30.6.2025 die Möglichkeit
- sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung mitteilen zu lassen (vereinfachtes Verfahren) oder
- sich die Nachweise entsprechend den Empfehlungen vorlegen zu lassen und diese zu prüfen.
Um sowohl die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen perspektivisch von Verwaltungsaufwand beim Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder zu entlasten wurde ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der entsprechenden Angaben entwickelt und eingerichtet.
Die Teilnahme am elektronischen Verfahren ist für alle beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet sind, ab 01.07.2025 verpflichtend.
Der Arbeitgeber wird zukünftig bei Beginn einer in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb von 7 Tagen eine Anmeldung für das digitale Abrufverfahren – neben der Anmeldung im DEÜV-Meldeverfahren – an die Datenstelle der Rentenversicherung erstatten. Von dort erhält er die Rückmeldung über die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder der betreffenden Person sowie den Zeitraum der Gültigkeit, der mit Ablauf des Monats der Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes endet. Ergibt sich eine Änderung bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds erhält der Arbeitgeber automatisch einen Datensatz mit den geänderten Daten einschließlich des Gültigkeitszeitraumes, für den sie zu berücksichtigen sind.
Bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung hat der Arbeitgeber – neben der Abmeldung im DEÜV-Meldeverfahren – eine entsprechende Abmeldung für das digitale Meldeverfahren zu erstatten.