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Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§35 EStG)

Nach § 35 EStG wird die Einkommensteuer, die für gewerbliche Einkünfte anfällt um das 4-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags ermäßigt. Damit soll eine steuerliche Doppelbelastung der gewerblichen Einkünfte vermieden werden.

Dieser Steuerermäßigungsbetrag ist allerdings auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt. Die Finanzverwaltung war deshalb bei Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren, also z.B. bei Erlass der Gewerbsteuer durch die Gemeinde, den Einkommensteuerbescheid zu ändern und die Einkommensteuer zu erhöhen.

Das BMF hat sein Schreiben vom 03.11.2016 hierzu nun geändert. Eine solche Billigkeitsmaßnahme ist für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags nicht zu berücksichtigen. (BMF-Schreiben vom 24.02.2025)