Ab dem 1.1.2025 ist eine neue Meldepflicht für Kassensysteme & Co. in Kraft getreten. Die Mitteilungspflicht betrifft hierbei grds. alle elektronischen Aufzeichnungssyteme, einschließlich sog. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler.
Das Mitteilungsverfahren für Kassensysteme steht ab dem 1.1.2025 zur Verfügung. Hierbei gilt eine Übergangsfrist bis zum 1.7.2027.
Eine Mitteilung von vor dem 1.7.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen ist insoweit bis zum 31.7.2025 zu erstatten.
Ab dem 1.7.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind hingegen innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.
Die steuerliche Meldepflicht findet bei Wegstreckenzählern hingegen nur Anwendung, sofern diese am oder nach dem 1.7.2024 erstmalig in den Verkehr gebracht wurden.
Elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1.7.2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist. Ab dem 1.7.2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete:
- EU-Taxameter und
- Wegstreckzähler,
sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE mitzuteilen.
Experten-Tipp: Ein Verstoß gegen die Meldepflicht von Kassensystemen kann als Indiz dafür gewertet werden, dass steuerlichen Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurden. Dies kann z.B. eine Schätzung zur Folge haben.